§ 66a GenG. Kündigung im Insolvenzverfahren

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[19. Juli 2013]
1§ 66a. Kündigung im Insolvenzverfahren. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2013: Artt. 8 Nr. 2, 9 S. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.