§ 88 GWB. Klageverbindung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 88. Klageverbindung. Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 31, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.