§ 51 GWB. Sitz, Organisation

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[28. November 2003][7. November 2001]
§ 51. Sitz, Organisation § 51. Sitz, Organisation
(1) [1] Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. [2] Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. (1) [1] Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. [2] Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
(2) [1] Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet werden. [2] Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. (2) [1] Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet werden. [2] Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. (3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. (4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein. (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
[7. November 2001–28. November 2003]
1§ 51. Sitz, Organisation.
(1) [1] Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. 2[2] Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
(2) 3[1] Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gebildet werden. 4[2] Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 7. November 2001: Artt. 120 Nr. 6, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.
3. 7. November 2001: Artt. 120 Nr. 6, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.
4. 7. November 2001: Artt. 120 Nr. 5, 467 der Verordnung vom 29. Oktober 2001.