§ 50c GWB. Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2020–19. Januar 2021]
1§ 50c. Behördenzusammenarbeit.
2(1) 3[1] Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Landesbeauftragten für Datenschutz sowie die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. [2] Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(2) 4[1] Die Kartellbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den Landesmedienanstalten sowie der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich zusammen. 5[2] Die Kartellbehörden tauschen mit den Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich gegenseitig Erkenntnisse aus, soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist; mit den übrigen in Satz 1 genannten Behörden können sie entsprechend auf Anfrage Erkenntnisse austauschen. [3] Dies gilt nicht für
  • 1. vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie
  • 2. Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt worden sind.
6[4] Satz 2 und 3 N[ummer] 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie des Gesetzes über den Wertpapierhandel über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden unberührt.
7(3) 8[1] Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. 9[2] Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs[atz] 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs[atz] 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 32, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 29. Dezember 2006: Artt. 3 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
3. 30. Juni 2020: Artt. 2 Abs. 8, 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020.
4. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
5. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
6. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
7. 24. April 2009: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 18. April 2009.
8. 1. September 2013: Artt. 2 Abs. 13 Nr. 2, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2013.
9. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.