§ 47a GWB. Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. September 2015]
1§ 47a. Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation.
(1) [1] Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. [2] Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.
(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.
(3) 2[1] Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. [2] In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
  • 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
  • 2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.
3(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.
(5) [1] Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. [2] § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
3. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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