§ 47a GWB. Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. September 2015][12. Dezember 2012]
§ 47a. Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation § 47a. Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
(1) [1] Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. [2] Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe. (1) [1] Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. [2] Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.
(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr. (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.
(3) [1] Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. [2] In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln: (3) [1] Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. [2] In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches. 2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.
(5) [1] Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. [2] § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend. (5) [1] Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. [2] § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.
[12. Dezember 2012–8. September 2015]
1§ 47a. Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation.
(1) [1] Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingerichtet. [2] Sie beobachtet laufend die Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und Erdgas auf der Großhandelsstufe.
(2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.
(3) [1] Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusammenarbeit werden in einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundeskartellamt und der Bundesnetzagentur näher geregelt. [2] In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
  • 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
  • 2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des Daten- und Informationsaustausches.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung zu erlassen.
(5) [1] Entscheidungen der Markttransparenzstelle trifft die Person, die sie leitet. [2] § 51 Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttransparenzstelle entsprechend.
Anmerkungen:
1. 12. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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