§ 42 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 42 § 42
Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Geschäftsjahr: Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Geschäftsjahr:
1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
2. die erforderliche Zahl der[…] Personen, welche in der von dem Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 42. Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Geschäftsjahr:
  • 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
  • 2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

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