§ 42 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juli 1932]
§ 42 § 42
Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten zwei Geschäftsjahre: Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für die nächsten zwei Geschäftsjahre:
1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
2. die erforderliche Zahl der Personen, die in der von dem Ausschuß festgesetzten Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfsschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 2. die erforderliche Zahl der[…] Personen, welche in der von dem Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
[1. Juli 1932–1. Oktober 1950]
1§ 42. Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für die nächsten zwei Geschäftsjahre:
  • 1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
  • 2. die erforderliche Zahl der[…] Personen, welche in der von dem Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1932: Erster Teil Kapitel I Art. 8 Abs. 2 Nr. 4, Kapitel VIII Verordnung vom 14. Juni 1932.

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