§ 25 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. März 1993][1. Januar 1975]
§ 25 § 25
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
werden oder 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
3. (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. März 1993]
1§ 25. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
  • 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
  • 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder
  • 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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