§ 23 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 1998][1. März 1993]
§ 23 § 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von zehntausend [Deutsche Mark] nicht übersteigt; 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von zehntausend [Deutsche Mark] nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind; b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten wegen Viehmängel; c) Streitigkeiten wegen Viehmängel;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) (weggefallen) f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag; g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
h) das Aufgebotsverfahren. h) das Aufgebotsverfahren.
[1. März 1993–1. September 1998]
1§ 23. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
  • 21. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von zehntausend [Deutsche Mark] nicht übersteigt;
  • 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
    • 3a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
    • 4b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
    • 5c) Streitigkeiten wegen Viehmängel;
    • 6d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
    • 7e) (weggefallen)
    • 8f) (weggefallen)
    • 9g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
    • 10h) das Aufgebotsverfahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
8. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
9. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
10. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 23 GVG

§ 22d GVG

§ 23 GVG

§ 23a GVG