§ 23 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][15. April 1923]
§ 23 § 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von [fünfhundert Goldmark] nicht übersteigt; 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihunderttausend Mark nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
- Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; - Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
- Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § [4] des [Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung] vom 29. [September 1901 (Reichsgesebl. S. 353) und des Gesetzes vom 14. Januar 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 155)] bezeichneten Streitigkeiten, [sofern sie] während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses entstehen[;] - Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses entstehen[;]
- Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind; - Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind;
- Streitigkeiten wegen Viehmängel; - Streitigkeiten wegen Viehmängel;
- Streitigkeiten wegen Wildschadens; - Streitigkeiten wegen Wildschadens;
- alle Ansprüche auf Erfüllung einer durch Ehe oder Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht[;] - alle Ansprüche auf Erfüllung einer durch Ehe oder Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht[;]
- Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe; - Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe;
- Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag; - Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
- das Aufgebotsverfahren. - das Aufgebotsverfahren.
[15. April 1923–1. April 1924]
1§ 23. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
  • 21. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihunderttausend Mark nicht übersteigt;
  • 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
    • 3Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
    • 4Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses entstehen[;]
    • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind;
    • Streitigkeiten wegen Viehmängel;
    • Streitigkeiten wegen Wildschadens;
    • 5alle Ansprüche auf Erfüllung einer durch Ehe oder Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht[;]
    • Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe;
    • 6Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag;
    • das Aufgebotsverfahren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 15. April 1923: Artt. I Nr. 2 Buchst. a, V Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 1923.
3. 1. Januar 1900: Artt. I Nr. 2, V des Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Januar 1900: Artt. I Nr. 2, V des Gesetzes vom 17. Mai 1898.
5. 1. April 1921: Artt. I Nr. 2 Buchst. b, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
6. 15. April 1923: Artt. I Nr. 2 Buchst. b, V Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 1923.

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