§ 200 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 200 § 200
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. (1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind: (2) Feriensachen sind:
1. Strafsachen; 1. Strafsachen;
2. Arrestsachen, und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen; 2. Arrestsachen, und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
3. Meß- und Marktsachen; 3. Meß- und Marktsachen;
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
5a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlaf;
6. Wechselsachen; 6. Wechselsachen;
7. Regreßansprüche aus einem Scheck; 7. Regreßansprüche aus einem Scheck;
8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. 8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf. (3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
(4) [1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift[…] des Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen. (4) [1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift[…] des Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 200.
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
  • 1. Strafsachen;
  • 2. Arrestsachen, und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen;
  • 3. Meß- und Marktsachen;
  • 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
  • 5. Ansprüche aus dem außerehelichen Beischlaf;
  • 6. Wechselsachen;
  • 7. Regreßansprüche aus einem Scheck;
  • 8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
(4) 2[1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift[…] des Abs. 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.79 Teils. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 200 GVG

§ 199 GVG

§ 200 GVG

§ 201 GVG