§ 200 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[13. April 1990][1. April 1986]
§ 200 § 200
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. (1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind: (2) Feriensachen sind:
1. Strafsachen; 1. Strafsachen;
2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung nach den §§ 127a, 620, 621f der Zivilprozeßordnung betreffenden Sachen; 2. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung nach den §§ 127a, 620, 621f der Zivilprozeßordnung betreffenden Sachen;
3. Meß- und Marktsachen; 3. Meß- und Marktsachen;
4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; 4. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; 5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
5a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und über Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und über Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11; 5b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind;
6. Wechselsachen; 6. Wechselsachen;
7. Regreßansprüche aus einem Scheck; 7. Regreßansprüche aus einem Scheck;
8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird. 8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf. (3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
(4) [1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift[…] des Abs[atzes] 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen. (4) [1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift[…] des Abs[atzes] 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
[1. April 1986–13. April 1990]
1§ 200.
(1) Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
(2) Feriensachen sind:
  • 1. Strafsachen;
  • 22. Arrestsachen sowie die eine einstweilige Verfügung oder eine einstweilige Anordnung nach den §§ 127a, 620, 621f der Zivilprozeßordnung betreffenden Sachen;
  • 3. Meß- und Marktsachen;
  • 34. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 556a, 556b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
  • 45. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
  • 55a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und über Ansprüche nach den §§ 1615k, 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  • 65b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind;
  • 6. Wechselsachen;
  • 7. Regreßansprüche aus einem Scheck;
  • 8. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
(3) [1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten hat das Gericht auf Antrag auch andere Sachen als Feriensachen zu bezeichnen. [2] Werden in einer Sache, die durch Beschluß des Gerichts als Feriensache bezeichnet ist, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einander widersprechende Anträge gestellt, so ist der Beschluß aufzuheben, sofern die Sache nicht besonderer Beschleunigung bedarf.
(4) 7[1] In dem Verfahren vor den Landgerichten sowie in dem Verfahren in den höheren Instanzen soll das Gericht auf Antrag auch solche Sachen, die nicht unter die Vorschrift[…] des Abs[atzes] 1 fallen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. [2] Die Bezeichnung kann vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.79 Teils. 2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1977: Artt. 5 Nr. 8 Buchst. a, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
3. 31. Dezember 1975: Artt. II Nr. 1, III § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1963.
4. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
5. 1. April 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
6. 1. April 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
7. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.

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