§ 181 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 181 § 181
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist. (1) Ist in den Fällen der §§ [178 und 180] eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so findet binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde statt, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgerichte oder einem Oberlandesgerichte getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § [178] keine aufschiebende Wirkung, in [dem Falle] des § 180 […] aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § [178] keine aufschiebende Wirkung, in [dem Falle] des § 180 […] aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. (3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 181.
(1) Ist in den Fällen der §§ [178 und 180] eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so findet binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde statt, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgerichte oder einem Oberlandesgerichte getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § [178] keine aufschiebende Wirkung, in [dem Falle] des § 180 […] aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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