§ 181 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 181 § 181
(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist. (1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § [178] keine aufschiebende Wirkung, in [dem Falle] des § 180 […] aufschiebende Wirkung. (2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § [178] keine aufschiebende Wirkung, in [dem Falle] des § 180 […] aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. (3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 181.
2(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.
(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § [178] keine aufschiebende Wirkung, in [dem Falle] des § 180 […] aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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