§ 2 GIA. Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
[19. November 2020]
1§ 2. Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen. [1] Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. [2] Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 19. November 2020: Artt. 1 Nr. 2, Nr. 3, 7 des Gesetzes vom 12. November 2020.

Umfeld von § 2 GIA

§ 1 GIA. Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen

§ 2 GIA. Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

§ 3 GIA