§ 1 GIA. Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
[19. November 2020]
1§ 1. Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen.
(1) [1] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:
  • 1. die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,
  • 2. Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,
  • 3. eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,
  • 4. die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.
[2] Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. [2] Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.
(2) [1] Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. [2] Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.
Anmerkungen:
1. 19. November 2020: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 12. November 2020.

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