§ 57 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [1. April 1936] | [1. Januar 1900] | 
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| § 57 | § 57 | 
| (1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten. | (1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten. | 
| (2) In den Auszug sollen, und zwar in nachstehender Reihenfolge, aufgenommen werden: | (2) In den Auszug sollen aufgenommen werden: | 
| 1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs; | |
| 2. die Bezeichnung des Eigenthümers; | |
| a) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden; | 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden; | 
| b) die Bezeichnung des belasteten Grundstücks nach dem Inhalt des Grundbuchs; | |
| c) die Bezeichnung des Eigentümers; | 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts | 
| d) die kurze Bezeichnung der Eintragungen, die der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter Angabe des Zinssatzes, wenn er fünf vom Hundert übersteigt. | der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen. | 
| (3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert. | (3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert. | 
    [1. Januar 1900–1. April 1936]
    1§ 57. 
        
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.
        
            (2) In den Auszug sollen aufgenommen werden:
            
        - 1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;
 - 2. die Bezeichnung des Eigenthümers;
 - 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;
 - 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.
 
(3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.