§ 56 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993]
1§ 56.
(1) [1] Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. [2] Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) [1] Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. [2] Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 21, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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