§ 28 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [1. April 1936] | [1. Januar 1900] |
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| § 28 | § 28 |
| [1] In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis[…] auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. [2] Einzutragende Geldbeträge sind in Reichswährung anzugeben. | [1] In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. [2] Einzutragende Geldbeträge sind in Reichswährung anzugeben. |
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 28. [1] In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. [2] Einzutragende Geldbeträge sind in Reichswährung anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.