§ 129 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [9. Oktober 2013] | [25. Dezember 1993] | 
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| § 129 | § 129 | 
| (1) [1] Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. [2] Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. | (1) [1] Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. [2] Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. | 
| (2) [1] Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. [2] Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht. | (2) [1] Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. [2] Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht. | 
    [25. Dezember 1993–9. Oktober 2013]
    1§ 129. 
        
            (1) [1] Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. [2] Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
        
        
            (2) [1] Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. [2] Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Abs. 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 30, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.