§ 129 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
    [9. Oktober 2013]
    1§ 129. 
        
            (1) [1] Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. [2] Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 30, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
 - 2. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 16, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.