§ 298 FamFG. Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [1. Januar 2023]
    1§ 298. 2Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
        
            (1) 3[1] Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 30 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 30 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 30 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 5. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 22 Buchst. b, Buchst. c, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.