§ 216a FamFG. Mitteilung von Entscheidungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[10. März 2017]
1§ 216a. Mitteilung von Entscheidungen. [1] Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. [2] Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 2[3] Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 10. März 2017: Artt. 3 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 1. März 2017.

Umfeld von § 216a FamFG

§ 216 FamFG. Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung

§ 216a FamFG. Mitteilung von Entscheidungen

§ 217 FamFG. Versorgungsausgleichssachen