§ 852 ZPO. Beschränkt pfändbare Forderungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] |
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| § 852. Beschränkt pfändbare Forderungen | § 852 |
| (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. | (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. |
| (2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns. | (2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns. |
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 852.
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 8, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.