§ 851d ZPO. Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[31. März 2007]
1§ 851d. Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen. Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Anmerkungen:
1. 31. März 2007: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. März 2007.

Umfeld von § 851d ZPO

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