§ 851c ZPO. Pfändungsschutz bei Altersrenten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 851c. Pfändungsschutz bei Altersrenten.
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
  • 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  • 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
  • 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
  • 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) 2[1] Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
  • 1. jährlich nicht mehr betragen als
    • a) 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
    • b) 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
  • 2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen.
3[2] Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. [3] Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4[4] Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 31. März 2007: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. März 2007.
2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.