§ 763 ZPO. Aufforderungen und Mitteilungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 763. Aufforderungen und Mitteilungen | § 763 | 
| (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. | (1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. | 
| (2) [1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. | (2) [1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. [2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 763. 
        
            2(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, [die] zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
        
        
            (2) 3[1] Kann die[s] mündlich[…] nicht [ausgeführt werden], so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 172, 181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 4[2] [Es] muß [im] Protokolle [ver]merkt werden[, daß diese Vorschrift befolgt ist]. [3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.