§ 750 ZPO. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 750. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
(1) [1] Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
  • 1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
  • 2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
    • a) das Urteil,
    • b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
      • aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
      • bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
    • c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
[2] Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.

Umfeld von § 750 ZPO

§ 749b ZPO

§ 750 ZPO. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751 ZPO. Bedingungen für Vollstreckungsbeginn