§ 750 ZPO. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 750 § 750
(1) [1] Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen [die] sie stattfinden soll, in dem Urtheil oder in der [ihm] beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. [2] Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen [die] sie stattfinden soll, in dem Urtheil oder in der [ihm] beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § [726] Abs. 1 ertheilt worden ist, oder soll ein Urtheil, [das] nach den §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], dem § [745] Abs. 2 und dem § [749] für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die [ihm] beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit [ihrem] Beginn […] zugestellt werden. (2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § [726] Abs. 1 ertheilt worden ist, oder soll ein Urtheil, [das] nach den §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], dem § [745] Abs. 2 und dem § [749] für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die [ihm] beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit [ihrem] Beginn […] zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 750.
2(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen [die] sie stattfinden soll, in dem Urtheil oder in der [ihm] beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
3(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urtheils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § [726] Abs. 1 ertheilt worden ist, oder soll ein Urtheil, [das] nach den §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], dem § [745] Abs. 2 und dem § [749] für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die [ihm] beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit [ihrem] Beginn […] zugestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 750 ZPO

§ 749b ZPO

§ 750 ZPO. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 751 ZPO. Bedingungen für Vollstreckungsbeginn