§ 695 ZPO. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2002] | 
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| § 695. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften | § 695. Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften | 
| [1] Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. [2] Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. [3] Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. | [1] Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. [2] Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2020]
    1§ 695. 2Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften.  [1] Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. [2] Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.