§ 690 ZPO. Mahnantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 690. 2Mahnantrag.
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  • 33. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
  • 4. die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
  • 45. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist[.]
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
5(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 21. März 2016: Artt. 3 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 51 Buchst. a, 11 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 7, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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