§ 525 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 525. Allgemeine Verfahrensgrundsätze.  [1] Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. [2] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.