§ 449 ZPO. Vernehmung von Streitgenossen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 449.  [1] Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. 2[2] Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist (§ [69]).
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.