§ 405 ZPO. Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 405.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für sich.

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§ 404a ZPO. Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405 ZPO. Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 406 ZPO. Ablehnung eines Sachverständigen