§ 299 ZPO. Akteneinsicht; Abschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2018][1. April 2005]
§ 299. Akteneinsicht; Abschriften § 299. Akteneinsicht; Abschriften
(1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. (1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) [1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. [2] Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [3] Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [4] Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [5] Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar. (3) [1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. [2] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. [3] Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. [4] Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Dokumente, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. (4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Dokumente, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
[1. April 2005–1. Januar 2018]
1§ 299. 2Akteneinsicht; Abschriften.
3(1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
4(3) [1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. [2] Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. [3] Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. [4] Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
5(4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Dokumente, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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