§ 299 ZPO. Akteneinsicht; Abschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 299. 2Akteneinsicht; Abschriften.
3(1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
4(3) 5[1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. [2] Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. [3] Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. [4] Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. [5] Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
6(4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Dokumente, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
5. 1. Juli 2021: Artt. 8, 28 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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