§ 195 ZPO. Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 195. Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
(1) 2[1] Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). [2] Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. [3] In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. [4] Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 3[5] Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) 4[1] Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. 5[2] § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. 6[3] Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. 7[4] Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 17, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
6. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
7. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

Umfeld von § 195 ZPO

§ 194 ZPO. Zustellungsauftrag

§ 195 ZPO. Zustellung von Anwalt zu Anwalt

§ 195a ZPO