§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 176 § 176
Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 176. Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 176 ZPO

§ 175 ZPO. Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177 ZPO. Ort der Zustellung