§ 119 ZPO. Bewilligung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1981]
    1§ 119. 
        
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede[n Rechtszug] besonders, für [den] erste[n Rechtszug] einschließlich der Zwangsvollstreckung.
        
            (2) [1] In de[m] höheren [Rechtszuge] bedarf es des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in de[m] vorherigen [Rechtszuge] bewilligt war. [2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in de[m] höheren [Rechtszuge] nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.