§ 1032 ZPO. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1032. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 1032 ZPO

§ 1031 ZPO. Form der Schiedsvereinbarung

§ 1032 ZPO. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 1033 ZPO. Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen