§ 1031 ZPO. Form der Schiedsvereinbarung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[25. April 2013]
1§ 1031. Form der Schiedsvereinbarung.
2(1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
3(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
4(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
5(4) (weggefallen)
6(5) [1] Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. [2] Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. [3] Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
2. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 25. April 2013: Artt. 7 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
6. 21. Dezember 2001: Artt. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001.

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