§ 40b BeurkG. Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[29. Dezember 2025]
1§ 40b. Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift.
(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.
(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Dezember 2025: Artt. 3 Nr. 18, 12 S. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025.