§ 29 BeurkG. Zeugen, zweiter Notar

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–1. August 2022]
1§ 29. Zeugen, zweiter Notar. [1] Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. [2] Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.