§ 93 BetrVG. Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. September 1994][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 93. Ausschreibung von Arbeitsplätzen § 93. Ausschreibung von Arbeitsplätzen
[1] Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. [2] Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden. [3] Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung hinzuweisen. Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. September 1994]
1§ 93. Ausschreibung von Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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