§ 129 BetrVG. Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. März 2020–1. Januar 2021]
1§ 129. Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie.
(1) [1] Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig. [3] § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. [4] Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) [1] Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. März 2020: Artt. 5, 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020.

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