§ 129 BetrVG. Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[17. September 2022]
1§ 129. Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie.
(1) 2[1] Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) 3[1] Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. [2] Eine Aufzeichnung ist unzulässig. [3] Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 12. Dezember 2021: Artt. 5, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021.
2. 17. September 2022: Artt. 6d Nr. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.
3. 17. September 2022: Artt. 6d Nr. 1, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.
4. 17. September 2022: Artt. 6d Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2022.

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