§ 150 BauGB. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[24. Dezember 1997]
1§ 150. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen.
(1) 2[1] Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser[,] Wärme, Telekommunikationsdienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforderlich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. [2] Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszugleichen.
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 6 Nr. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.

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