§ 150 BauGB. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1986–1. Juli 1987]
1§ 150. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts. [1] Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß
  • 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
  • 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
  • 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
[2] Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu […]tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. [3] Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. [4] Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1986: Artt. 49 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b, 53 des Gesetzes vom 18. Februar 1986.

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