§ 675c BGB. Zahlungsdienste und E-Geld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Januar 2018]
1§ 675c. 2Zahlungsdienste und E-Geld.
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
3(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
4(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
3. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.